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Satzung


Der TSV Riepen e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der TSV Riepen e.V., seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassen- den Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Der TSV Riepen e.V. tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der TSV Riepen e.V. wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er fördert die Gemeinschaft behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

I. Der Verein hat den Namen „Turn- und Sportverein Riepen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Riepen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

II. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Niedersachsen, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

I. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sportes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Sparte gegründet werden.

Der Verein besteht aus den

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern.

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens,
  • wenn es dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

IV. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

V. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

VI. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

IV. Jedes Mitglied verpflichtet sich, Unterstützung bei Arbeitseinsätzen oder Veranstaltungen in einer der körperlichen Verfassung angemessenen Form zu leisten, soweit dies terminlich möglich ist.

I. Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftwart/in

Für den erweiterten Vorstand können folgende Ämter im Bedarfsfalls vergeben werden:

  • Sportwart/in
  • Jugendwart/in
  • Frauenwart/in
  • Sozialwart/in
  • Hallen- und Platzwart/in

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sparten; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

III. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

  • der/die erste Vorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Kassenwart/in
  • der/die Schriftwart/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Entscheidung über Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
    Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins

I. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge. Zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift, wörtlich mitgeteilt werden.

II. Die Veröffentlichung erfolgt durch Bekanntgabe im Schaumburger Wochenblatt, als Aushang im Info-Kasten und auf der Website des Vereins sowie optional auf weiteren Medien.

I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiter/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche
Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

III. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

IV. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

I. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Vereinsvorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden, wenn sie den Verein mehr als 10 Jahre erfolgreich geführt haben. Ehrenvorsitzende können an Vorstandssitzungen beratend, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.

II. Der Verein ehrt Mitglieder für

  • 25 Jahre
  • 40 Jahre
  • 50 Jahre

Mitgliedschaft, unabhängig vom Alter des Mitglieds.

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

II. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen
Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand kann weitere Ordnungen erlassen, die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden
Schriftführer/in zu unterschreiben.

I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei der Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Der Vermögensempfänger ist auf der Sitzung in Abschnitt I. durch die Mitglieder zu
bestimmen. Kann keine mehrheitliche Lösung gefunden werden, fällt das Vermögen an den Kreissportbund Schaumburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13.05.2022 beschlossen worden.

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